Abfertigung - Neuerungen bei fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Abfertigungsanspruch
Bemessung der Abfertigungshöhe
Die exakte Höhe des Abfertigungsanspruchs richtet sich maßgeblich nach der Dauer der Dienstzeit sowie dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt. Demgemäß haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf die nachfolgend aufgeführte Abfertigung:
| Dauer der Betriebszugehörigkeit | Abfertigungsbetrag |
|---|---|
| drei Dienstjahre | zwei Monatsentgelte |
| fünf Dienstjahre | drei Monatsentgelte |
| zehn Dienstjahre | vier Monatsentgelte |
| 15 Dienstjahre | sechs Monatsentgelte |
| 20 Dienstjahre | neun Monatsentgelte |
| 25 Dienstjahre | ein Jahresgehalt |
Für die Kalkulation der Abfertigung nach dem Alt-System dient das Gehalt des letzten Arbeitsmonats als entscheidende Berechnungsgrundlage.
Abfertigungsanspruch während der Karenz
Sollten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, welche sich in einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz (MSchG) respektive dem Väter-Karenzgesetz (VKG) befinden, ihren Arbeitsvertrag vorzeitig auflösen (im Rahmen eines Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritts), so steht ihnen die Hälfte der üblicherweise zustehenden Abfertigung zu. Diese Regelung sieht jedoch eine Obergrenze vor, die das Dreifache des monatlichen Entgelts nicht überschreiten darf, unter der Bedingung, dass das Beschäftigungsverhältnis - exklusive jeglicher Karenzzeiten nach MSchG oder VKG - eine Mindestdauer von fünf Jahren aufwies und der Austrittstermin wie folgt festgelegt wurde:
- wenn die Karenzzeit mindestens drei Monate umfasst, die Erklärung spätestens drei Monate vor deren Ablauf erfolgt, oder
- wenn die Karenzzeit weniger als drei Monate beträgt, die Erklärung spätestens zwei Monate vor deren Beendigung abgegeben wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Karenzzeit grundsätzlich nicht auf die notwendige Mindestdauer der Dienstzugehörigkeit von fünf Jahren angerechnet wird. Hinsichtlich der Bemessung der Abfertigung nach der Altregelung dient als Grundlage das Gehalt, das im letzten Arbeitsmonat vor Beginn der Karenz bezogen wurde.
Wird eine Kündigung seitens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ausgesprochen, während eine Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG vorliegt, so besteht ein Anspruch auf die Hälfte des regulären Abfertigungsbetrags. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung einen Zeitraum von fünf Jahren überschritten hat; der maximal zustehende Betrag beläuft sich hierbei auf das Dreifache des monatlichen Einkommens.
Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums ist vom Beendigungsdatum des Beschäftigungsverhältnisses aus kalendarischer Sicht rückwärts zu kalkulieren. Dies geschieht solange, bis der relevante Bemessungszeitraum von fünf Arbeitsjahren erreicht wird, wobei die im Rahmen von Voll- oder Teilzeittätigkeiten erbrachten Arbeitsleistungen entsprechend berücksichtigt werden müssen. Für die Ermittlung des zur Abfertigungshöhe relevanten Monatsentgelts ist der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren erbrachten Arbeitszeit heranzuziehen. Dabei sei erneut betont, dass Perioden der Karenz, wie sie im MSchG oder VKG definiert sind, grundsätzlich keine Anrechnung auf die erforderliche Mindestdienstzeit von fünf Jahren finden.