Kündigungsfristen für Mieter von Wohnraum: Eine Übersicht
Welche Kündigungsfristen sind für Mietwohnungen maßgeblich?
Die Überlassung einer Wohnung zur Nutzung stellt einen Vertrag dar, der zwischen dem Eigentümer und dem Bewohner für eine festgelegte oder unbestimmte Dauer geschlossen wird. Dieser Kontrakt regelt, dass der Bewohner vom Eigentümer Nutzungsrechte erhält, solange dieser eine vereinbarte monatliche Gebühr entrichtet. Selbstverständlich kann eine solche Vereinbarung auch beendet werden. Dies geschieht üblicherweise durch eine förmliche Mitteilung des Kündigungswunsches. Damit diese Mitteilung rechtskräftig ist, müssen jedoch die im Mietvertrag festgelegten Zeiträume für die Kündigung eingehalten werden.
Angesichts der fundamentalen Bedeutung einer Unterkunft für das Leben eines Bewohners existiert eine gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Beendigung von Wohnraummietverhältnissen. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, die Belange der Mieter zu schützen und sie vor willkürlichen Entscheidungen zu bewahren. Hierbei ist das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die primäre Rechtsquelle für das Mietrecht. Die entsprechenden Kündigungsfristen sind darin detailliert festgelegt, und es wird ebenfalls erläutert, wie sich Mieter und Vermieter in spezifischen Sachlagen verhalten sollten.
Dieser informative Leitfaden beleuchtet den rechtlichen Rahmen der Kündigungsfristen für angemietete Wohnungen, unter welchen Umständen die Fristen in einem Mietvertrag modifiziert (verkürzt oder verlängert) werden können und wann eine sofortige Vertragsauflösung zulässig ist.
Spezielle Leitfäden zur Kündigungsfrist für Wohnraum
Welche allgemeinen Kündigungsfristen sind im Mietrecht vorgesehen?
Das deutsche Mietrecht ist in den Paragraphen 535 bis 580 des BGB dargelegt. Neben den Rechten und Verpflichtungen von Mietern und Vermietern schafft es die rechtliche Grundlage für jeden Mietvertrag.
Besondere Relevanz hat das Mietrecht für Wohnraum, da es eine wesentliche soziale Komponente erfüllt.
Es stärkt primär die Stellung des Mieters, weshalb es auch als „soziales Mietrecht' bezeichnet werden kann. Diese Ausrichtung hat ebenfalls Einfluss auf die Kündigungsfristen bei gemietetem Wohnraum.
Da mehr als die Hälfte der Bevölkerung Deutschlands zur Miete wohnt, betrachtet der Gesetzgeber diese Gruppe als besonders schützenswert. Aus diesem Grund ist die Vertragsfreiheit im Bereich Wohnraum an vielen Stellen eingeschränkt, sodass nachteilige Klauseln für den Mieter in Mietverträgen oft unwirksam sind. Folglich spiegelt sich das soziale Mietrecht auch in den Kündigungsfristen wider.
Wenn eine Mietwohnung gekündigt werden soll, ist demnach zu unterscheiden, wer die Kündigung ausspricht. Mieter sind in der Regel jederzeit zur Kündigung berechtigt. Für Vermieter hingegen ist es schwieriger, das Mietverhältnis zu beenden.
Welche Kündigungsfristen gelten für Mieter?
Für Mieter beträgt die übliche Kündigungsfrist für eine Wohnung stets drei Monate. Die Kündigung wird zum Ende des Monats wirksam und muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, um fristgerecht zu sein. Diese Übergangszeit berücksichtigt die notwendige Postlaufzeit. Maßgeblich für die Kündigungsfrist seitens des Mieters ist Paragraph 573c des BGB. Im ersten Absatz heißt es dazu:
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Der Mieter muss keinen speziellen Kündigungsgrund nachweisen. Die Kündigung muss jedoch schriftlich erfolgen, auch wenn das Kündigungsschreiben formlos gestaltet sein kann.
Dennoch gibt es wesentliche Punkte, die auf dem Dokument nicht fehlen dürfen, um dessen rechtliche Gültigkeit zu gewährleisten.
Es ist zu beachten, dass ausschließlich die schriftliche Form rechtlich bindend ist. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist ungültig. Gleiches gilt für eine mündlich ausgesprochene Kündigung.
Anders sieht es aus, wenn Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter getroffen wurden. Diese müssen jedoch nachweisbar sein, falls es zu einem rechtlichen Konflikt kommt.
Was muss im Kündigungsschreiben enthalten sein?
- In der Betreffzeile muss der Begriff „Kündigung' stehen.
- Das Schreiben muss an alle im Mietvertrag genannten Vermieter gerichtet sein.
- Alle Mieter, die im Mietvertrag aufgeführt sind, müssen das Schreiben unterzeichnen.
- Angabe von Ort und Datum
- Identifizierung der Wohnung (vollständige Adresse und genaue Lage, gegebenenfalls mit Angabe der Wohnungsnummer)
Wie kann die Kündigungsfrist für die Wohnung eingehalten werden?
Für Mieter gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Eine fristgerechte Kündigung liegt nur vor, wenn der Vermieter diese spätestens am dritten Werktag des Monats erhalten hat. Ein Beispiel verdeutlicht, wie die Kündigungsfrist durch den Mieter eingehalten werden kann:
Im September beabsichtigt ein Mieter, seine Wohnung zu kündigen. Er verfasst ein entsprechendes Schreiben und versendet es am 15. September. Der Vermieter erhält die Kündigung am 17. September. Das Mietverhältnis endet daraufhin nach drei Monaten, also am 31. Dezember. Dies gilt auch, wenn der Vermieter das Schreiben erst am 4. Oktober zustellt, da der 3. Oktober ein gesetzlicher Feiertag ist. Fällt der 4. Oktober auf einen Sonntag, wäre somit der 5. Oktober ebenfalls noch fristgerecht. Samstage zählen hingegen als Werktage, da an diesen Tagen ebenfalls die Zustellung von Post erfolgt.
Würde in diesem Szenario der Zustellungstermin auf den 5. Oktober fallen, welcher ein Mittwoch ist, wäre die Kündigung nicht mehr fristgerecht. Dies führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Kündigung selbst, sondern lediglich zur Verschiebung des Mietvertragsendes um einen weiteren Monat nach hinten. Die Kündigung wird somit erst am 31. Januar des darauffolgenden Jahres wirksam.
Welche Kündigungsfristen gelten für Vermieter?
Gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter ebenfalls drei Monate. Diese Frist verlängert sich jedoch nach fünf Jahren ununterbrochener Mietdauer auf sechs Monate und nach acht Jahren auf neun Monate. Ältere Mietverträge (geschlossen vor Herbst 2001) können noch eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten bei einer Mietdauer von über zehn Jahren vorsehen.
Diese Regelung gilt für den Vermieter dann auch weiterhin. Der Mieter muss jedoch lediglich die dreimonatige Frist einhalten.
Wurde ein solcher unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen, darf dem Mieter jedoch nicht ohne einen gesetzlich anerkannten Grund gekündigt werden. Selbst wenn ein solcher Grund vorliegt, muss der Vermieter gemäß Mietrecht die zuvor genannten Kündigungsfristen beachten.
Gestaffelte Kündigungsfristen für Vermieter:
- drei Monate bei einer Mietdauer von weniger als fünf Jahren
- sechs Monate bei einer Mietdauer von mehr als fünf Jahren
- neun Monate bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren
Gründe für eine Kündigung seitens des Vermieters:
- Eigenbedarf
- Erhebliche Pflichtverletzung durch den Mieter (beispielsweise Nichtzahlung der Miete)
- Nachteile aufgrund einer Hinderung an einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung (z. B. geplanter Abriss und anschließender Neubau)
Um die Kündigungsfrist seitens des Vermieters einzuhalten, ist auch hierbei der dritte Werktag des Monats entscheidend. Allerdings ist die Kündigung nur mit einer nachvollziehbaren Begründung und in schriftlicher Form rechtlich bindend. Es reicht also nicht aus, lediglich zu schreiben: „Kündigung wegen Eigenbedarf'. Vielmehr muss dieser Eigenbedarf detailliert dargelegt werden.
Mietrecht: Welche Kündigungsfrist gilt bei Eigenbedarf?
Grundsätzlich greift die gestaffelte Kündigungsfrist für die Wohnung gemäß Paragraph 573c des BGB. Zu berücksichtigen ist jedoch die sogenannte Kündigungssperrfrist, die dann eintritt, wenn aus einer Mietwohnung Wohnungseigentum gebildet wird. Erst drei Jahre nach dieser Umwandlung, oder in bestimmten Bundesländern sogar zehn Jahre, können die neuen Eigentümer wegen Eigenbedarfs kündigen.
Darüber hinaus verliert ein Vermieter das Recht, seinen Eigenbedarf geltend zu machen, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrags absehbar war, dass die Mietsache zu einem späteren Zeitpunkt von ihm selbst oder einem Familienmitglied bewohnt werden soll. Wird der Mieter bei Vertragsunterzeichnung nicht schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, ist eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf unwirksam. Anstelle eines unbefristeten hätte die Mietvertragsparteien einen zeitlich begrenzten Mietvertrag abschließen sollen.
Ergibt sich der Eigenbedarf erst nach Vertragsabschluss, muss dessen Eintreten in der Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können. Aufmerksamkeit verdient zudem die Härtefallregelung, welche es dem Mieter ermöglicht, eine Kündigung abzuwenden. Wenn der Eigenbedarf wegfällt, wird die Kündigung ebenfalls ungültig.
Ist eine im Mietvertrag verkürzte Kündigungsfrist gültig?
Der Mietvertrag bietet die Möglichkeit, durch spezifische Klauseln von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen. Denkbar ist beispielsweise eine Verkürzung der Kündigungsfrist für die Wohnung.
Bei einem unbefristeten Mietverhältnis ist dies jedoch nur zulässig, wenn für den Mieter günstigere Kündigungsfristen als die gesetzlich vorgeschriebenen gelten.
So gibt es beispielsweise Mietverträge, in denen eine Kündigungsfrist von einem Monat oder vierzehn Tagen vereinbart wurde. Von dieser Vereinbarung kann der Mieter dann entsprechend Gebrauch machen. Für den Vermieter bleiben jedoch weiterhin die gesetzlichen Regelungen gültig. Eine Klausel, die den Mieter im Vergleich zum Gesetz benachteiligt, ist somit rechtlich nicht wirksam.
Wann kann die gesetzliche Kündigungsfrist vom Mietvertrag umgangen werden?
Der Gesetzgeber hat bewusst eine feste Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse festgelegt. Im Sinne des „sozialen Mietrechts' soll dies vor allem den Mieter vor Willkür und unfairem Verhalten schützen. Der Mieter verlegt seinen Lebensmittelpunkt üblicherweise in die angemieteten Räumlichkeiten. Durch das BGB wird seine Position gestärkt.
Allerdings gibt es auch Situationen, in denen die teilweise großzügigen Fristen für beide Vertragsparteien nicht praktikabel sind. Insbesondere dann, wenn es zu Konflikten gekommen ist. Um auf solche Situationen angemessen reagieren zu können, existiert das Sonderkündigungsrecht, bei dem die reguläre Kündigungsfrist für eine Wohnung keine Gültigkeit mehr hat.
Sonderkündigungsrecht: Auflösung des Mietverhältnisses ohne gesetzliche Frist
Die Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist für eine Wohnung ist für die Vertragsparteien nicht zwingend erforderlich, wenn es gewichtige Gründe gibt, die ein Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen lassen.
In solchen Fällen ist in der Regel sogar eine fristlose Kündigung möglich. In weniger schwerwiegenden Situationen kann eine reduzierte Kündigungsfrist für die Wohnung angewendet werden.
Bei einer Erhöhung der Miete verkürzt sich beispielsweise die Kündigungsfrist auf zwei Monate. Stehen umfangreiche Renovierungsarbeiten an, die voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen, kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Damit ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden kann, müssen bereits sehr gravierende Umstände vorliegen. In der Regel sind jedoch Mängel an der Mietsache und fehlverhalten zunächst abzumahnen. Wenn keine Besserung eintritt, kann unter Umständen fristlos gekündigt werden. In schwerwiegenden Fällen entfällt sogar die Pflicht zur Abmahnung und Fristsetzung. Maßgeblich hierfür ist Paragraph 543 des BGB.
Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Mieter:
- Die Mietsache kann nicht vertragsgemäß genutzt werden (z. B. erhebliche Mängel, Mietsache nicht rechtzeitig übergeben).
- Der Zustand der Wohnung ist gesundheitsgefährdend (z. B. starker Schimmelbefall).
- Schwerwiegende Vertragsverletzungen seitens des Vermieters (z. B. unerlaubtes, grundloses Betreten der Mietsache, bewusste fehlerhafte Abrechnung der Nebenkosten).
Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter (meist ist eine vorherige Abmahnung erforderlich):
- Der Mieter zahlt seine Miete zwei Monate in Folge nicht.
- Die Miete wird fortlaufend unpünktlich gezahlt.
- Schwere Störung des Hausfriedens, permanente und erhebliche Ruhestörung.
- Erhebliche Vernachlässigung der Mietsache.
- Unerlaubte Untervermietung.
- Unerlaubte gewerbliche Nutzung (abhängig von der Art des Gewerbes).
Wie muss eine fristlose Kündigung eines Mietvertrags erfolgen?
Eine fristlose Kündigung muss, ebenso wie eine ordentliche Kündigung, schriftlich erfolgen. Gleiches gilt für die mietrechtliche Abmahnung. Letztere dient als Vorwarnung. Reagiert der Mieter bzw. der Vermieter nicht darauf, ist eine fristlose Kündigung meist gerechtfertigt.
Im Fall von Mietschulden kann die fristlose Kündigung durch die Begleichung des ausstehenden Betrags abgewendet werden. Dies ist bis zu zwei Monate nach Erhalt eines rechtskräftigen Räumungstitels möglich. Auf diese Kulanzzahlung kann sich der Mieter jedoch nur alle zwei Jahre berufen.
Kündigungsverzicht: Aussetzung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Mietrecht
Bei einem Kündigungsverzicht bleibt die Kündigungsfrist für die Wohnung grundsätzlich unverändert. Vereinbart wird hierbei, dass sowohl der Mieter als auch der Vermieter für einen im Mietvertrag festgelegten Zeitraum auf eine ordentliche Kündigung gemäß Paragraph 573c Absatz 1 BGB verzichten. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung sowie Sonderkündigungsrechte bleiben davon unberührt.
Ein Kündigungsverzicht darf nach geltender deutscher Rechtsprechung einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreiten, andernfalls ist die gesamte Klausel unwirksam. Gleiches gilt, wenn der Mietvertrag nicht formgerecht (z. B. nicht in Schriftform) abgeschlossen wurde. In solchen Fällen gilt die Kündigungsfrist für die Wohnung wie bei einem herkömmlichen unbefristeten Mietvertrag.
Aufhebungsvertrag
Neben der klassischen Kündigung einer Wohnung mit ihren entsprechenden Kündigungsfristen besteht auch die Möglichkeit, das Mietverhältnis durch einen gemeinsamen Aufhebungsvertrag zu beenden. Solange sich die beiden Vertragsparteien einig sind, ist dieser Weg im Sinne der Vertragsfreiheit durchaus gangbar. Der Vertrag sollte jedoch zu Beweiszwecken schriftlich fixiert werden.
Sonderfälle bei der Kündigung von Mietverträgen: Welche Frist gilt?
Auch wenn die Fristen bei der Kündigung von Wohnungen weitgehend gesetzlich geregelt sind, gibt es spezielle Fälle, auf die die üblichen Bestimmungen nicht vollständig anwendbar sind. Müssen beispielsweise bei einem Zeitmietvertrag Fristen eingehalten werden? Gibt es beim Anmieten von Gewerbeflächen vergleichbare Regelungen?
Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist bei der Miete auf Zeit?
Seit September 2001 existieren nur noch sogenannte „qualifizierte Zeitmietverträge'. Zuvor war es möglich, einen Zeitraum, beispielsweise fünf Jahre, einfach festzulegen. Heutzutage müssen solche befristeten Verträge begründet werden. Erfolgt dies nicht, gelten sie automatisch als unbefristet.
Für die Befristung gemäß Paragraph 575 BGB sind folgende Gründe zulässig:
- Eigenbedarf
- Geplante wesentliche bauliche Veränderung (Umbau, Sanierung, Abriss)
- Die Räumlichkeiten sollen zur Erbringung von Dienstleistungen vermietet werden (z. B. Werkswohnung)
Theoretisch bedarf ein befristeter Mietvertrag keiner Kündigungsfrist. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit endet er automatisch. Frühestens vier Monate vor dem geplanten Ende des Mietverhältnisses kann der Mieter anfragen, ob der Befristungsgrund weiterhin Gültigkeit besitzt. Der Vermieter muss auf diese Anfrage innerhalb eines Monats antworten. Bei einer verspäteten Antwort kann die Verzögerung der Mietlaufzeit angehängt werden.
Verspätet sich der Eintritt des Befristungsgrundes, kann der Mieter eine Verlängerung um den Zeitraum der Verzögerung seiner Antwort verlangen. Ist der Befristungsgrund hingegen weggefallen, darf der Mieter eine Verlängerung des Mietvertrags auf unbestimmte Zeit beanspruchen. In diesem Fall gelten fortan die gängigen Kündigungsfristen gemäß Mietrecht.
Generell besteht während der Laufzeit des Mietverhältnisses kein Anspruch auf eine ordentliche Kündigung. Allerdings gibt es oft eine Nachmieterklausel, die es dem Mieter ermöglicht, doch noch vorzeitig aus dem Mietvertrag auszusteigen. Ebenso kann eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Paragraph 543 BGB zu einem vorzeitigen Ende des Mietverhältnisses führen. Wenn beide Vertragsparteien zustimmen, kann auch ein Mietaufhebungsvertrag zur Beendigung des Mietverhältnisses führen.
Einliegerwohnung und Zweifamilienhäuser
Eine erhöhte Kündigungsfrist für eine Wohnung kann entstehen, wenn Mieter und Vermieter in einem Zweifamilienhaus oder in einem Einfamilienhaus mit separater Einliegerwohnung unter einem Dach zusammenleben.
Gleichzeitig hat der Vermieter ein spezifisches Kündigungsrecht. Für die Auflösung des Mietverhältnisses benötigt der Vermieter gemäß Paragraph 573a BGB keinen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund (wie beispielsweise Eigenbedarf).
Im Gegenzug verlängert sich für die Mietwohnung die gesetzliche Kündigungsfrist um drei Monate. Der Mieter muss also erst ein Vierteljahr später umziehen. Vermieter haben jedoch auch die Option, das Mietverhältnis mit Angabe eines Kündigungsgrundes zu beenden. In diesem Fall gilt wie üblich die Kündigungsfrist für die Wohnung gemäß Paragraph 573c BGB.
Kündigung einer möblierten Wohnung: Welche Frist ist maßgeblich?
Besonders in Universitätsstädten greifen Studenten gerne auf Wohnungsangebote zurück, bei denen Vermieter möblierte Unterkünfte anbieten. Für die Eigentümer ist dieses Geschäftsmodell recht lukrativ, da auf diese Weise häufig für eine kleinere Wohnung eine höhere Miete erzielt werden kann. Auch für die Mieter bietet es Vorteile, da sie sich keine Ausgaben für kostspielige Möbel leisten müssen.
Aber gelten in diesem Fall auch die in den Paragraphen 573 ff. BGB beschriebenen Kündigungsfristen? Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst geklärt werden, ob die gesamte Wohnung oder lediglich ein Zimmer in einer vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung vermietet wurde. Im ersteren Fall ist der Mietvertrag zu kündigen - mit ordentlicher Frist und einem entsprechenden Kündigungsgrund. Die Möbel haben also keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist der Wohnung.
Anders verhält es sich beim gemeinsam genutzten Wohnraum. Wird ein Zimmer in der eigenen Wohnung des Vermieters möbliert vermietet, stuft der Gesetzgeber das Recht des Vermieters auf den Schutz seines persönlichen Lebensbereichs höher ein.
Der soziale Mieterschutz greift daher in diesem Fall nicht. Aus diesem Grund ist die Kündigungsfrist für die Wohnung gemäß Paragraph 542 Absatz 2 Nummer 2 BGB erheblich kürzer. Dem Mieter kann bis spätestens zum 15. eines Monats gekündigt werden. Er muss die Räumlichkeiten dann am Monatsende verlassen. Wenn der Mieter kündigen möchte, gilt dieselbe Frist.
Wurde das möblierte Zimmer einem Mieter überlassen, der in den Räumlichkeiten zusammen mit seiner Familie oder einer Person, mit der er einen gemeinsamen Haushalt führt, lebt, kann sich der Vermieter nicht auf die verkürzte Kündigungsfrist für die Wohnung berufen. Entscheidend ist hierbei nicht zwangsläufig die Art der Beziehung, sondern die auf Dauer angelegte gemeinsame Haushaltsführung.
Untermietvertrag: Kündigungsfristen bei einer untervermieteten Wohnung
Für den Untermietvertrag gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Hauptmietvertrags. Die Kündigungsfrist für die Wohnung ist analog auf das Untermietverhältnis anzuwenden. Der Hauptmieter übernimmt hierbei die Position des Vermieters. Eine direkte rechtliche Beziehung zwischen dem Hauptvermieter und dem Untermieter besteht in der Regel nicht.
Es ist jeweils zu unterscheiden, ob die gesamte Wohnung oder lediglich ein Zimmer (möbliert oder unmöbliert) untervermietet wurde. Wenn die gesamte Wohnung untervermietet ist, muss dem Untermieter mit ordentlicher Kündigungsfrist und einem gültigen Kündigungsgrund (wie beispielsweise Eigenbedarf) gekündigt werden.
Bei einem befristeten Untermietverhältnis ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Mit dem Ablauf der vereinbarten Frist endet das Mietverhältnis automatisch. Dabei ist zu beachten, dass nur ein qualifizierter Zeitvertrag rechtlich zulässig ist. Die Befristung muss also begründet werden. Häufig werden Wohnungen untervermietet, weil der Hauptmieter diese beispielsweise wegen eines Aufenthalts im Ausland nicht selbst bewohnen kann. In einem solchen Fall wäre Eigenbedarf nach seiner Rückkehr ein nachvollziehbarer Grund für die Befristung.
Wurde ein möbliertes Zimmer an einen Untermieter vermietet, kann gemäß Paragraph 542 Absatz 2 Nummer 2 BGB zum Monatsende das Mietverhältnis beendet werden, wenn dem Untermieter bis zum 15. des Monats die Kündigung zugestellt wird.
Bitte beachten Sie:
- Der Hauptvermieter muss der Untervermietung zustimmen. Eine unerlaubte Untervermietung rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
- Hat ein Hauptmieter ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung, kann er vom Hauptvermieter die Erlaubnis hierfür verlangen. Wird diese dennoch verweigert, erhält er ein Sonderkündigungsrecht. Er kann mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dies hat jedoch in der Regel nur Auswirkungen auf Zeitmietverträge.
- Das Untermietverhältnis und das Hauptmietverhältnis enden nicht automatisch gemeinsam. Die Kündigung durch den Hauptvermieter berechtigt zudem nicht zur Beendigung des Untermietvertrags. Wenn dem Hauptmieter schuldhaft gekündigt wird, können Schadensersatzansprüche seitens des Untermieters entstehen. Im Untermietvertrag sollte daher eine Kopplung beider Mietverhältnisse vereinbart werden.
Mietkündigungsfrist bei einer Werkswohnung
Werkswohnungen oder Dienstwohnungen werden häufig angestellten Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, wenn eine räumliche Nähe zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist. Die Kündigungsfrist für die Wohnung beträgt gemäß Paragraph 576 Absatz 1 Nummer 2 BGB dann einen Monat, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Wohnraum für einen anderen Angestellten benötigt wird, der zukünftig die entsprechende Tätigkeit ausüben soll.
Sind Arbeitsstelle und Wohnung nicht so eng miteinander verknüpft, erfolgt die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten, vorausgesetzt das Mietverhältnis bestand weniger als zehn Jahre.
Mietkündigung: Welche Frist gilt bei Gewerbeimmobilien?
Wenn ein Unternehmer eine Gewerbefläche anmietet, gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Beide Parteien können sich auf entsprechende Kündigungsfristen einigen. Entscheidend ist jedoch, ob beim Mietvertrag für eine befristete oder unbefristete Anmietung entschieden wird. Das befristete Mietverhältnis endet automatisch.
Wurde beim unbefristeten Vertrag keine separate Kündigungsfrist vereinbart, beträgt diese sechs Monate. Damit die Kündigung fristgerecht ist, muss sie gemäß Paragraph 580a BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres dem Mieter bzw. dem Vermieter zugehen.
(27 Bewertungen, Durchschnitt: 4,22 von 5)Loading...
Über den Autor
Murat Kilinc ist seit 2014 als Anwalt zugelassen. Zuvor absolvierte er ein Jurastudium an der Universität Bremen und schloss sein Referendariat am Oberlandesgericht Celle sowie am Landgericht Verden ab. Nach einer achtjährigen selbstständigen Tätigkeit wurde er im Jahr 2022 Geschäftsführer der rightmart Verden Rechtsanwalts GmbH. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen unter anderem im Zivil- und Versicherungsrecht.
Teilen auf: