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Asia Restaurant Oberndorf

Gesuch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich einen Antrag auf die Herausgabe folgender Auskünfte:

1. Wann fanden die beiden jüngsten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen im folgenden Betrieb statt: Asia Restaurant Dynastie, Talstraße 3, 78727 Oberndorf am Neckar? 2. Gab es dabei irgendwelche Mängel? Wenn ja, ersuche ich hiermit um die Aushändigung des entsprechenden Kontrollprotokolls an mich.

Meinen Antrag auf Informationszugang begründe ich auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir gewünschten Auskünften handelt es sich um solche gemäß § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus meiner Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hindernisse entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese umgehend mit Begründung der Rechtslage mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Angaben von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Signaturen) in den Dokumenten vor der Übermittlung unkenntlich zu machen (zu schwärzen). Unter „Mängel' verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienebestimmungen. Falls es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein sollte, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Inspektionsberichts - unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen bewertet hat (beispielsweise als „geringfügig' oder „gravierend'). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist inzwischen höchstrichterlich bestätigt worden. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Aktenzeichen: 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG bekräftigt und dargelegt, dass es das Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Information der Verbraucher zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (unter anderem in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Urteilen zu „Topf Secret' klargemacht, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erhaltenen Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Ansicht des VGH der expliziten Zielsetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu machen. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Absatz 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihrer Meinung nach gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies im Voraus mitzuteilen und dabei die Höhe der Gebühren anzugeben. Unter Bezugnahme auf § 5 Absatz 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats, zugänglich zu machen. Falls Sie nicht zuständig sein sollten, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG nur dann statthaft ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. Für diesen Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um eine Bestätigung des Empfangs und bedanke mich für Ihre Bemühungen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266491 Antwort an: Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266491/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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