Elternzeit während Mutterschutz
Mutterschutz und Elternzeit
Schwangere Beschäftigte stellen sich viele Fragen. Die GEW hat hier einige Antworten zusammengestellt. Diese kurze Übersicht gibt einen allgemeinen Einblick. Alle Gesetze und Verordnungen sind im GEW-Jahrbuch verzeichnet. Die GEW bietet auch persönliche Beratung durch die Beauftragten für Chancengleichheit (BfC), Mitglieder in den Personalräten und Kolleginnen in den GEW-Geschäftsstellen an.
Die werdende Mutter darf in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht tätig sein. Nach der Geburt folgt eine achtwöchige Beschäftigungspause. Beamte erhalten während des Mutterschutzes ihr Gehalt, sofern die Schutzfrist nicht in eine bereits bestehende Freistellung fällt. Die Elternzeit kann beantragt werden, um die Mutterschutzfristen zu unterbrechen.
Schwangeren Kolleginnen wird empfohlen, die Schwangerschaft der Schulleitung mitzuteilen, um Schutzmaßnahmen zu ergreifen und Vertretungen während der Schutzfrist zu organisieren. Um die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen, sollte auch der Personalrat über die Schwangerschaft informiert werden.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Ein Rechtsanspruch auf Rückkehr an die vorherige Schule besteht jedoch nicht. Die Elternzeit kann anteilig von jedem Elternteil beansprucht werden, oder sie können sie gemeinsam in Teilen oder komplett nutzen. Die Elternzeit ist maximal drei Jahre pro Kind begrenzt. Die Mutterschutzfrist wird (ausschließlich für die Mutter) auf diese Zeit angerechnet.
Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist bis zu 32 Wochenstunden möglich. Dies entspricht im Schulwesen in etwa einem Dreiviertelanstellungsverhältnis. Der Mindestanteil beträgt 25 Prozent.
Das Elterngeld kompensiert die Einkommensverluste von Müttern und Vätern, die sich eine Auszeit vom Beruf nehmen, um sich um ihr Kind zu kümmern. Es orientiert sich am Einkommen vor der Geburt und soll auch für Väter attraktiver werden. Das Elterngeld beträgt 65 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens oder maximal 1.800 Euro pro Monat. Das Elterngeld wird maximal 14 Monate nach der Geburt gewährt. Bei einer Verlängerung auf das Doppelte reduziert sich die monatliche Leistung um 50 Prozent.