Unterstützung für pflegende Angehörige
Förderung für betreuende Familienmitglieder und finanzielle Mittel für Pflegekurse
Um sicherzustellen, dass betreuende Familienmitglieder durch eine professionelle oder private Vertretung im Rahmen der Ersatzpflege unterstützt werden können bzw. Lehrgänge zur Wissensvermittlung im Bereich der Pflege und Betreuung absolvieren dürfen, kann eine finanzielle Beihilfe bewilligt werden. Hierbei können ausschließlich nachgewiesene Aufwendungen berücksichtigt werden.
Beihilfen für Pflegekurse
Ab dem 1. Januar 2023 können aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, bei Vorliegen einer sozialen Notlage (Einkommen), an enge Verwandte einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 1 Zuwendungen gewährt werden, wenn diese an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich der Pflege und Betreuung teilnehmen.
Diese Beihilfe zielt darauf ab, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen, einschließlich Schulungen oder fachlicher Anleitung im häuslichen Umfeld durch nahe Verwandte von pflegebedürftigen Personen zu verbessern, wodurch die häusliche Pflege vereinfacht und einem erhöhten Risiko physischer sowie psychischer Belastungen entgegengewirkt werden soll. Die Beihilfe kann ebenso für online zu absolvierende Pflegekurse bewilligt werden.
Die maximale Beihilfe beträgt pro pflegebedürftiger Person und pro Jahr 200 Euro.
Wo befindet sich die Einkommensgrenze?
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin darf den Betrag von 2.000 EUR pro Monat nicht überschreiten.
Diese Einkommensgrenze wird für unterhaltsberechtigte Angehörige jeweils um 400 EUR erhöht, und bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 EUR.
Antragstellung
Für die Abwicklung des Online-Antrags benötigen Sie die ID Austria.
Beihilfen für pflegende Angehörige im Rahmen der Ersatzpflege
Durch diese Beihilfe soll die Möglichkeit verbessert werden, bei Verhinderung der Hauptpflegeperson vermehrt professionelle oder private Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen, was einen Beitrag zur Entlastung der Hauptpflegeperson darstellen soll.
Kriterien für die finanzielle Unterstützung
Die betreffende Person pflegt seit wenigstens einem Jahr überwiegend
- einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufen 3 bis 7
- oder einen nahen Angehörigen mit einer nachgewiesenen Demenzerkrankung und Pflegegeld von mindestens Stufe 1
- oder einen minderjährigen, nahen Angehörigen mit Pflegegeld von mindestens Stufe 1
und ist aufgrund von Krankheit, Urlaub oder aus anderen triftigen Gründen an der Pflege gehindert.
Wo liegt die Einkommensgrenze?
- 2.000 EUR bei Pflegegeldstufe 1-5
- 2.500 EUR bei Pflegegeldstufe 6-7
Die Einkommensgrenze erhöht sich jeweils um 400 EUR für unterhaltsberechtigte Angehörige und um 600 EUR für unterhaltsberechtigte Angehörige mit Behinderung.
Nicht als anrechenbares Einkommen gelten beispielsweise Familienbeihilfen und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer.
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
- bei Pflegegeld der Stufe 3: 1.200 EUR
- bei Pflegegeld der Stufe 4: 1.400 EUR
- bei Pflegegeld der Stufe 5: 1.600 EUR
- bei Pflegegeld der Stufe 6: 2.000 EUR
- bei Pflegegeld der Stufe 7: 2.200 EUR
- der Stufen 1-3: 1.500 EUR
- der Stufe 4: 1.700 EUR
- der Stufe 5: 1.900 EUR
- der Stufe 6: 2.300 EUR
- der Stufe 7: 2.500 EUR
Wie lange wird die finanzielle Unterstützung gewährt?
Als Nachweis einer demenziellen Erkrankung dient die Bestätigung der Behandlung des Betroffenen durch (ein Befundbericht):
- eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
- eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
- ein gerontopsychiatrisches Zentrum
- einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Psychiatrie und/oder Neurologie
Antragstellung
Sie benötigen die ID Austria, um den Online-Antrag bearbeiten zu können.
Richtlinien
für die Bewilligung von Beihilfen zur Unterstützung pflegender Familienangehöriger
Informationen bezüglich der Versicherung
Weiterführende Informationen zum Thema
Pflegekarenz und -teilzeit
Wenn ein plötzlicher Pflegebedarf von nahen Verwandten entsteht, kann mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für einen Zeitraum von einem bis drei Monaten vereinbart werden. Seit dem 1. November 2023 haben Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um ihr Kind im Ausmaß von maximal vier Wochen pro Kalenderjahr zu einem Rehabilitationsaufenthalt zu begleiten. Hier erfahren Sie mehr ›