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Vorzeitige Wiederaufnahme der Tätigkeit bei Krankschreibung

Ist es Angestellten gestattet, trotz Attest zur Arbeit zu erscheinen?

Viele Angestellte verrichten ihre Tätigkeit im Homeoffice oder vor Ort, auch wenn sie sich nicht wohlfühlen. Dieses Phänomen wird als Präsentismus bezeichnet. Die Mitarbeiter sind zwar anwesend, aber ihre Leistungsfähigkeit ist aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen stark eingeschränkt. Dies führt oft zu einem Rückgang der Produktivität. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass sich erkrankte Personen am Arbeitsplatz mit ihren Kollegen anstecken.

Folglich sollte eigentlich gelten: Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, ruht sich aus und erholt sich, anstatt zu arbeiten.

Es kommt jedoch auch vor, dass man sich vor dem Ende der Krankschreibung wieder wohlfühlt oder sich ausreichend arbeitsfähig einschätzt, um beispielsweise wichtige Termine wahrzunehmen. Wie sieht die rechtliche Situation in solchen Fällen aus? Und dürfen Vorgesetzte darauf bestehen, dass Mitarbeiter trotz ihrer Erkrankung ihrer Arbeit nachgehen?

Gesetzliche Bestimmungen aus Perspektive der Arbeitnehmer

Grundsätzlich stellt eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit kein Hindernis für die Berufsausübung dar, sondern reflektiert eine ärztliche Einschätzung des erwarteten Krankheitsverlaufs. Das bedeutet, aus rechtlicher Sicht ist es Angestellten erlaubt, trotz einer Krankschreibung zu arbeiten, sofern sie sich dazu in der Lage fühlen.

Auch in Bezug auf die Versicherungsdeckung gibt es keine Einwände gemäß der Unfallversicherungsbestimmungen in §§ 2 Abs. 1 Nr.1 sowie 8 Abs. 2 SGB VII und der Krankenversicherungsregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Ausnahmen bestehen bei Tätigkeitsverboten, wie sie beispielsweise für Schwangere gelten.

Es ist den Angestellten jedoch untersagt, ihre Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber zu verbergen. Wenn die Gefahr besteht, dass eine vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit die Genesung beeinträchtigt oder den Gesundheitszustand sogar verschlimmert, ist es ratsam, die angegebene Dauer der Arbeitsunfähigkeit abzuwarten. Selbst in der Freizeit sollte man darauf achten, nichts zu unternehmen, was die Genesung gefährden könnte.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für Arbeitgeber: Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Sollten Angestellte arbeitsunfähig sein und dennoch vom Arbeitgeber eingesetzt werden, kann dies einen Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht darstellen und ihn schadensersatzpflichtig machen.

Man spricht von Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit auszuüben oder Gefahr läuft, durch die Arbeit seinen Gesundheitszustand in absehbarer Zeit zu verschlechtern.

Demzufolge ist es Arbeitgebern nicht gestattet, von ihren Angestellten zu verlangen, trotz Krankschreibung zu arbeiten.

Wenn Angestellte, die offiziell krankgeschrieben sind, aus eigenem Antrieb (vorzeitig) zur Arbeit zurückkehren, sollten Vorgesetzte prüfen, ob die Personen tatsächlich einen einsatzfähigen Eindruck machen. In einem solchen Fall ist die Aussage des betreffenden Angestellten ausreichend.

Forderung einer Gesundschreibung bei Unsicherheiten?

Obwohl Arbeitgeber häufig eine Gesundschreibung verlangen, existiert ein solches Konzept im deutschen Gesundheitssystem grundsätzlich nicht. Wenn ein Arbeitnehmer offensichtlich bei bester Gesundheit ist, kann er auch trotz Krankschreibung einfach wieder seine Arbeit aufnehmen.

Sollten jedoch besondere Umstände die Annahme nahelegen, dass Angestellte noch nicht wieder arbeitsfähig sind, ist der Arbeitgeber gegebenenfalls im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu angehalten, den Betriebsarzt einzuschalten oder auf andere Weise den Gesundheitszustand des Angestellten überprüfen zu lassen. In einem solchen Szenario kann eine ärztliche Bestätigung, die den Angestellten für arbeitsfähig erklärt, erforderlich sein.

Arbeit trotz Krankschreibung: Versicherungsschutz bleibt bestehen

Angestellte, die ihre Tätigkeit trotz Krankschreibung vorzeitig wieder aufnehmen, genießen den üblichen Schutz durch die gesetzliche Unfall- und Krankenversicherung. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf den Arbeitsweg zum Betrieb. Grundsätzlich gilt dies auch für eine kurzfristige Arbeitsaufnahme. Dies setzt jedoch immer voraus, dass die betreffende Person dies selbst wünscht und ihre Genesung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

In allen Fällen ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber ratsam. Auf diese Weise wird im Falle eines möglichen Unfalls deutlich, dass es sich im Zweifelsfall um einen Wegeunfall handelt.

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