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Einbürgerung und die zweite Staatsangehörigkeit

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Allgemeine Informationen

Am 27. Juni 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) rechtskräftig. Ein fundamentaler Aspekt der neuen gesetzlichen Bestimmungen ist die Zulassung von Mehrstaatigkeit. Zukünftig müssen Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen und eingebürgert werden, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben.

Des Weiteren entfallen durch das neue Gesetz Sachverhalte, die bisher zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft führten. Da das Gesetz jedoch keinerlei rückwirkende Regelungen vorsieht, wird beispielsweise im Rahmen eines Passantrags weiterhin geprüft, ob in der Vergangenheit ein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft eingetreten ist. Aus diesem Grund werden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Beitrag kurz dargelegt. Bei spezifischen Anliegen kontaktieren Sie bitte die für Ihren Wohnort zuständige diplomatische Vertretung.

Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf absolute Vollständigkeit und konzentriert sich auf die Fälle, mit denen die deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich überwiegend konfrontiert werden.

Erwerb der doppelten Staatsbürgerschaft durch Geburt

Wer bei der Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat, besaß aus deutscher Perspektive - sowohl früher als auch gegenwärtig - von vornherein beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass hierfür eine gesonderte Erlaubnis erforderlich gewesen wäre. Solche Individuen mussten sich aus deutscher Sicht in diesem Fall - also beim Erwerb von zwei oder mehreren Staatsbürgerschaften durch Geburt - auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag

Bis zum Wirksamwerden des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes am 27. Juni 2024 war es unter bestimmten Umständen möglich, die deutsche Staatsbürgerschaft zu verlieren, wenn auf eigenen Antrag eine andere Staatsbürgerschaft erworben wurde. Diese Möglichkeit ist mit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes nicht mehr existent.

Da das Gesetz jedoch keine rückwirkenden Bestimmungen beinhaltet, erfolgt im Rahmen eines Passantragsverfahrens beispielsweise weiterhin eine Prüfung, ob ein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft in der Vergangenheit stattgefunden hat. Aus diesem Grund werden die früheren gesetzlichen Regelungen hier kurz zusammengefasst:

Grundsätzlich verlor eine deutsche Person die deutsche Staatsbürgerschaft, falls sie auf eigenen Antrag die Staatsangehörigkeit eines fremden Staates annahm, ohne dafür eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft („Beibehaltungsgenehmigung') eingeholt zu haben. Seit dem 28. August 2007 trat dieser Verlust nicht mehr ein, sofern nach diesem Datum die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erworben wurde. In dieser Situation war eine Beibehaltungsgenehmigung nicht erforderlich; die deutsche Staatsbürgerschaft wurde parallel zur neu erworbenen automatisch weitergeführt.

Falls eine andere Staatsangehörigkeit (nicht EU/Schweiz) beantragt wurde, war es notwendig, vor dem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Dies traf beispielsweise auf den Erwerb der monegassischen Staatsbürgerschaft zu, da Monaco kein Mitglied der Europäischen Union ist.

Wurde die fremde Staatsangehörigkeit durch einen automatischen rechtlichen Mechanismus erworben, so erfolgte auch damals kein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft. Ein solcher automatischer Prozess existierte beispielsweise für den Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft durch Heirat mit einem französischen Staatsangehörigen bis zum 9. Januar 1973.

Meldepflicht

Als deutscher Staatsbürger sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Passbehörde über den Erwerb einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit zu informieren. Senden Sie daher bitte eine Kopie Ihrer Einbürgerungsurkunde an die für Sie zuständige Auslandsvertretung in Passangelegenheiten oder legen Sie diese spätestens bei der Beantragung eines neuen Passes oder Personalausweises dort vor. Sollten Sie noch in Deutschland gemeldet sein, ist die dortige Passbehörde Ihr Ansprechpartner.