Alg II selbständige
Informationen für Selbstständige
Grundsätzlich erhalten auch Freiberufler, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, sofern ihre Erwerbseinkünfte nicht ausreichend sind.
Im SGB II werden Einkünfte aus der Kinderbetreuung gleichgestellt mit Erwerbseinkünften aus selbständiger Tätigkeit; die folgenden Informationen gelten demnach in der Regel.
Der Begriff „selbständige Tätigkeit' umfasst alle selbstständigen Tätigkeiten, Gewerbebetriebe und die Land- und Forstwirtschaft.
Wie werden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit berechnet?
Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II erfordert die Anlage EKS. Diese Anlage finden Sie hier.
Die Anlage EKS dient der Dokumentation des Einkommens aus selbständiger Arbeit. Hierbei müssen voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben für den Bewilligungszeitraum, der bei selbstständigen Tätigkeiten üblicherweise sechs Monate beträgt, angegeben werden.
Betriebseinnahmen umfassen alle tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Hierzu gehören auch Privatentnahmen von Waren, vereinnahmte Umsatzsteuer, Umsatzsteuererstattungen sowie Zuwendungen von Dritten.
Als Ausgaben gelten alle tatsächlich angefallenen notwendigen Ausgaben, ausgenommen Beträge gemäß § 11b SGB II. Steuerrechtliche Vorschriften spielen dabei keine Rolle, solange die Ausgaben nicht vermeidbar oder offensichtlich unangemessen für den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung sind.
Die aufgeführten Betriebsausgaben müssen detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Eine monatliche Durchschnittsberechnung von Ausgaben ist nicht zulässig, da es sich nicht um regelmäßige, monatliche Ausgaben handelt. Monatsunabhängige Ausgaben müssen im Monat ihrer Entstehung ausgewiesen werden.
Abschreibungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt, da sie keine tatsächlichen Betriebskosten darstellen.
Anträge von Personen, die erstmalig oder nach mehr als zwei Monaten Unterbrechung Leistungen beantragen und selbstständig tätig sind, benötigen umfassendere Nachweise über ihre Tätigkeit.
Dazu gehören insbesondere:
- betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten sechs Monate oder alternativ die Gewinnermittlung/die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die letzten sechs Monate
- Kontoauszüge von Geschäfts- und Privatkonten (soweit geschäftlich genutzt) der letzten sechs Monate
- eine Übersicht über Forderungen und Verbindlichkeiten (insbesondere Forderungen gegenüber Dritten mit abgelaufener Zahlungsfrist).
Diese Auflistung ist nicht abschließend; weitere Nachweise können von der Art der selbständigen Tätigkeit abhängen.
Basierend auf den Angaben in der Anlage EKS wird ein vorläufiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ermittelt.
Welche Besonderheiten ergeben sich bei der Leistungserteilung?
Das ermittelte Einkommen dient als Grundlage für eine vorläufige Leistungserteilung gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Dadurch kann die Leistung bewilligt werden, auch wenn das zukünftige Einkommen noch ungewiss ist.
Sollten sich Änderungen im prognostizierten Einkommen ergeben, melden Sie diese umgehend beim Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte-Nord.
Wann wird mein Leistungsanspruch endgültig festgelegt?
Nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums müssen die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sowie alle weiteren relevanten Fakten nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist notwendig, um den Leistungsanspruch endgültig festzulegen.
Verwenden Sie hierfür den Vordruck 'Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraums'.
Die Anlage EKS für die endgültigen Angaben finden Sie hier.
Für die Bearbeitung sind betriebswirtschaftliche Auswertungen (falls vorhanden), Nachweise aller Einnahmen und Ausgaben nach Monaten sowie Kontoauszüge des Geschäfts- bzw. Privatkontos zwingend erforderlich. Wird ein privates oder betriebliches Fahrzeug genutzt, ist das Fahrtenbuch vorzulegen. Im Fall eines negativen Geschäftsergebnisses ist eine Erklärung zur Verlustausgleichung erforderlich.
Die Einreichung der Unterlagen erfolgt in der Regel persönlich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem/Ihrer Ansprechpartnerin.
Wird das Einkommen für den Bewilligungszeitraum nicht belegt, besteht kein Leistungsanspruch für diesen gesamten Zeitraum. Vorläufig gewährte Leistungen müssen in diesem Fall vollständig zurückgezahlt werden. Reichen Sie daher bitte die Unterlagen umgehend nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein.
Bei der endgültigen Entscheidung werden die vorläufig gezahlten Leistungen mit dem endgültigen Anspruch verrechnet.
Sollten Sie zu wenig Leistungen erhalten haben, wird Ihnen der Nachzahlungsbetrag entsprechend ausgezahlt. Im umgekehrten Fall erfolgt eine Rückzahlung bereits überhöhter Leistungen gemäß § 41a Abs. 6 SGB II.
Bleibt eine endgültige Entscheidung innerhalb eines Jahres nach dem Bewilligungszeitraum aus, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig (§ 41a Abs. 5 S. 1 SGB II).
Was ist mit meiner Krankenversicherung, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Die Kranken- und Pflegeversicherung hat bei Selbständigen spezielle Regelungen, insbesondere bei privater oder freiwilliger gesetzlicher Versicherung. Siehe Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Besonderheiten in der Corona-Krise
Mit dem Sozialschutz-Paket hat die Bundesregierung den Zugang zu Sozialleistungen erleichtert.
Diese Ausnahmeregelungen gelten nur für Bewilligungszeiträume, die vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 beginnen.
Weitere Informationen und Antworten auf Fragen finden Sie hier:
www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung
Übernimmt das Jobcenter meine Betriebsausgaben?
Das Jobcenter kann nur Ihren persönlichen Lebensunterhalt sichern. Betriebsausgaben wie Büroflächenmiete, Mitarbeitergehälter oder wirtschaftliche Hilfen für Ihr Unternehmen werden nicht übernommen.
Leistungen nach dem SGB II sind nur sinnvoll, wenn der Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist.
Zusätzliche Hilfen für Selbständige und Freiberufler finden Sie weiter unten/verlinkt.
Wir weisen auf die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes hin, falls Sie sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigen. Informationen dazu auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Was ist bei der Einkommensprognose zu beachten?
Schätzen Sie Ihre Einnahmen für den Bewilligungszeitraum nach bestem Wissen und Gewissen. Berücksichtigen Sie hierbei bereits erhaltene oder beantragte Entschädigungen, Corona-Soforthilfen oder sonstige Ausgleichszahlungen.
Verwenden Sie für die Prognose die Anlage für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Auch bei Bürgergeld-Bezug unter erleichterten Bedingungen müssen Einkommensumstellungen unverzüglich gemeldet werden.
Wird mein Leistungsanspruch endgültig festgesetzt?
Die endgültige Entscheidung für vorläufige Entscheidungen vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 erfolgte nach § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II nur auf Antrag.
Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Ansprechpartnerin für die endgültige Festsetzung und nutzen Sie den Vordruck 'Abschließende Angaben zum Einkommen…'.
Die Anlage EKS für Ihre abschließenden Angaben finden Sie hier.
Für die Bearbeitung sind betriebswirtschaftliche Auswertungen (sofern vorhanden), Nachweise aller Einnahmen und Ausgaben nach Monaten sowie Kontoauszüge Ihres Geschäfts- / Privatkontos erforderlich. Bei Fahrtenkosten ist das Fahrtenbuch einzureichen. Negative Geschäftsergebnisse erfordern eine Erklärung zum Verlustausgleich.
Mit Inkrafttreten des „Sozialschutz-Pakets III' am 01.04.2021 erfolgt die abschließende Festsetzung von Amts wegen für Bewilligungen ab diesem Datum.
Nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums müssen Sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nachweisen, um den Anspruch endgültig festzulegen.
Die Anlage EKS für Ihre abschließenden Angaben finden Sie hier.
Vorläufige Leistungen werden auf den endgültigen Anspruch angerechnet. Überzahlungen im Bewilligungszeitraum werden auf Nachzahlungen für andere Monate angerechnet, Restüberzahlungen müssen erstattet werden (§ 41a Abs. 6 SGB II). Nachzahlungen werden überwiesen.
Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine endgültige Entscheidung, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig (§ 41a Abs. 5 S. 1 SGB II).
Weitere Hilfen für Selbständige und Freiberufler
Es gibt weitere Unterstützungsmöglichkeiten für Selbstständige auf Bundes- und Landesebene, teilweise in Form von Darlehen oder Zuschüssen für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen. Weitere Informationen beim Bundeswirtschaftsministerium und beim Bundesfinanzministerium.
Auch Künstlerinnen erhalten finanzielle Unterstützung, die Landesangebote variieren. Links auf der Website der Bundesregierung.
Für Kundinnen und Kunden im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:
Service Hotline für Selbständige
Eine spezielle Service-Hotline steht Selbstständigen und Solo-Selbstständigen zur Verfügung. Kostenfrei unter 0800 4 5555 21, Mo-Fr von 8-18 Uhr.