Kosten Bürgertest Berlin
Die Bundesregierung schränkt das Testangebot weiter ein. Seit dem 16. Januar besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertests zur „Freitestung' nach einer Corona-Infektion, um die Absonderung zu beenden.
Die Bundesregierung reduziert das Angebot an anlasslosen Testungen für asymptomatische Personen zunehmend, bevor es nach dem 28. Februar gänzlich beendet wird. Die Testverordnung wurde dahingehend angepasst. Folglich sind auch Bürgertests zur „Freitestung' nach einer Corona-Infektion zur Aufhebung der Absonderung seit dem 16. Januar 2023 nicht mehr unentgeltlich.
Das Recht auf einen kostenfreien Bürgertest ist bis einschließlich des 28. Februar nur noch Personen vorbehalten, die,
- als Patient:innen, Bewohner:innen und Besucher:innen in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen, Reha-Kliniken, Dialysezentren oder Einrichtungen zur Eingliederungshilfe fungieren
- als pflegende Angehörige (gemäß § 19 SGB XI) gelten
- Menschen mit Behinderungen sind sowie deren angestellte Personen („Persönliches Budget nach § 29 SGB IX')
Für medizinisches Personal, das vor der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit eine Testung benötigt, bleibt der Anspruch auf eine solche bestehen. Angestellte in Pflegeheimen und Krankenhäusern führen ihre Testungen weiterhin innerhalb ihrer jeweiligen Einrichtungen durch.
Weitere wichtige Neuerungen
- Ab dem 1. März 2023 können keine Leistungen mehr auf Basis der TestV erbracht werden.
- Die Ansprüche auf Testungen innerhalb des neu definierten Leistungsumfangs sind nur noch bis zum 28. Februar 2023 gültig.
- Für Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden, ist eine Abrechnung bei der KV Berlin spätestens bis zum 31. Januar 2023 notwendig, dies schließt auch mögliche Korrekturabrechnungen ein. Bitte übermitteln Sie Ihre (Korrektur-)Abrechnungen schriftlich unter Angabe Ihrer BSNR an die KV Berlin (Corona-Testzentren-Berlin@kvberlin.de). Eine Verrechnung dieser Leistungen ist nicht mehr über das dafür vorgesehene Abrechnungsportal der KV Berlin möglich.
- Leistungen, die ab dem 01. Dezember 2022 erbracht werden, müssen spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem jeweiligen Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abgerechnet sein.
Zu Ihrer Information: Außerhalb dieser festgelegten Fristen können keine weiteren Leistungen gemäß dieser Verordnung verrechnet werden.